Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Firma mobilewerbetechnik

1. Allgemeines
Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB) sind integrierender Bestandteil aller Aufträge, die mobilewerbetechnik akzeptiert. mobilewerbetechnik anerkennt darüber hinaus keine in der Korrespondenz oder Auftragsformularen des Kunden des Kunden aufgeführten zusätzlichen Bedingungen an, es sei denn mobilewerbetechnik akzeptiert diese und bestätigt diese schriftlich. Ein Hinweis auf die eigenen AGB`s des Kunden gilt nur insoweit, als dass diese den Bestimmungen der AGB von mobilewerbetechnik nicht entgegenstehen und keine weiterführende Bestimmungen enthalten.

2. Abschliessende und/oder ergänzende Bedingungen
Abschliessende und/oder ergänzende Bedingungen gelten nur, wenn mobilewerbetechnik diese ausdrücklich schriftlich bestätigt hat.

3. Lieferung
Die Lieferungen erfolgen ausnahmslos ab Sitz der Firma mobilewerbetechnik Niederhelfenschwil, sofern nichts anderes von mobilewerbetechnik schriftlich bestätigt wird. Aus einer vorgehenden Bestätigung eines anderen Ortes kann keine weitere Bestätigung abgeleitet werden. Die Bestätigung bedarf bei jedem neuen Auftrag der schriftlichen Erneuerung durch mobilewerbetechnik. Die Kosten für Transport und Verpackung sowie die gesetzliche Mehrwertsteuer werden zusätzlich zu den offerierten Preisen verrechnet.

4. Zahlungsmodalitäten
Sofern nichts anderes von mobilewerbetechnik schriftlich akzeptiert wird gelten folgende Zahlungsbedingen, die durch den Kunden ausdrücklich akzeptiert werden:
a) Neukunden
50% Anzahlung bei Auftragserteilung Rest Betrag bei Abholung.

b) bestehende Kunden
Zahlung nach Absprache

c) Verteilung der Flyer sind 100% im Voraus zu Bezahlen.
mobilewerbetechnik behält sich das Recht vor, auch bei bestehenden Kunden andere Zahlungskonditionen bei Auftragserteilung zu verlangen.
Es werden keine WIR als Zahlungsmittel akzeptiert.

5. Preise
Unsere Preise können jederzeit den schwanken Wechselkursen und Bedingungen angepasst werden. Verbindlich sind lediglich die von uns für den spezifischen Auftrag schriftlich offerierten Preise.
mobilewerbetechnik behält sich vor, jederzeit die in der Preisliste zu ändern. Die in der Preisliste aufgeführten Preise sind unverbindlich und dienen lediglich zur Grobkalkulation.

6. Reklamationen
Reklamationen für Mängel, die bereits vor der Auslieferung oder Versand an den Kunden bestanden, müssen innert 5 Arbeitstagen ab Erhalt der Ware oder Fertigstellung der Beschriftungen schriftlich angebracht werden, ansonsten gilt die Lieferung als akzeptiert, sei es in der Qualität als auch in der Menge. Ausnahmen werden lediglich akzeptiert, wenn Schleiss ausdrücklich und schriftlich eine erweiterte Garantie gewährt.

7. Geistiges Eigentum
Von mobilewerbetechnik oder in deren Auftrag gefertigte Logos, Schriftzüge, Slogans, Filme, Schablonen bleiben sämtlichen geistigen Rechte im vollen Eigentum von mobilewerbetechnik. Der Kunde verzichtet ausdrücklich auf eine Weiterverwendung auch für Eigenzwecke (z. B. Briefpapier, Couvert etc.) und anerkennt den Schadenersatzanspruch von mobilewerbetechnik im Widerhandlungsfalle.
mobilewerbetechnik verpflichtet sich, einmal für einen Kunden in seinem Auftrag erstellte Logos, Schriftzüge, Slogans, Filme, Schablonen für nachfolgende Aufträge kostenlos 10 Jahre zur Verfügung zu stellen.

8. Ausführung des Auftrages
mobilewerbetechnik verpflichtet sich, bei der Ausführung von Aufträgen, diese so genau und farbrichtig wie möglich auszuführen. Geringe farbliche Abweichungen sind aber trotzdem aufgrund technischer Einschränkungen beim Druck und/ oder dem unterschiedlichen Farbausfall bei Verwendung verschiedentlicher Grundmaterialien möglich und müssen in Kauf genommen werden. Derartige Abweichungen und auch etwaige geringe Farbunterschiede zwischen Vor- und Seriendruck sind unvermeidlich und stellen keine Verletzung des Auftrags dar und der Auftrag gilt trotzdem als korrekt ausgeführt.
Abweichungen bei Fahnenstoffe von +/- 5% in den Breiten- und Längenangaben gelten als normal und sind zulässig.

9. Haftung
mobilewerbetechnik haftet im Rahmen der Ausführung eines Auftrages nur soweit und nur für sich und seine Angestellten, als dass eine Grobfahrlässigkeit oder Vorsatz naschgewiesen wird, diese in nicht weg- bedingbaren Schweizer Gesetzesvorschriften festgehalten sind oder soweit mobilewerbetechnik nicht schriftlich eine weitergehende Haftung bestätigt hat.
mobilewerbetechnik weist jede Verantwortung und Haftung für von Urheberrechtsverletzungen die durch Ausführung von Aufträgen nach Vorlage des Kunden geschehen, zurück. Der Kunde erklärt für eingesandte Vorlagen ausdrücklich seine Alleinverantwortlichkeit und entbindet mobilewerbetechnik von jeder Mitverantwortung.
Für eingesandte Vorlagen haftet mobilewerbetechnik bei Beschädigung oder Verlust nur insoweit eine Grobfahrlässigkeit oder Vorsatz durch ihn oder seine Mitarbeiter besteht. Der Kunde hat selber für die Versicherung der Vorlagen zu sorgen. Wird die Vorlage nicht innert vier Wochen ab Lieferung des Auftrags abgefordert, erlischt die Haftung von mobilewerbetechnik endgültig.
Mängel an der gelieferten Ware, die schon vor Gefahrenübergang bestanden haben, behebt mobilewerbetechnik, sofern sie innert 5 Arbeitstagen ab Auslieferung gerügt werden. Bei der Behebung der Mängel ist mobilewerbetechnik in der Wahl frei. Im Falle einer Ersatzlieferung hat der Kunde die mangelhafte Lieferung zurückzugeben. Wird diese nicht zurückgegeben, so wird die Ersatzlieferung zusätzlich verrechnet.

10. Höhere Gewalt und aussergewöhnliche Ereignisse
Bei höherer Gewalt (z. B. Unwetter Krieg etc.) oder aussergewöhnlichen Ereignissen, die ausserhalb des Einflussbereiches von mobilewerbetechnik liegen (z. B. Streiks, Rohstoffmangel etc.), welche eine Lieferung der Ware verunmöglichen oder wesentlich erschweren kann mobilewerbetechnik ohne Verpflichtung zu Schadenersatz für die Dauer der Behinderung die Lieferung einschränken, einstellen, hinausschieben oder ganz vom Vertrag zurückzutreten.
Führen Ereignisse der vorerwähnten Art zu einer erhebliche Erhöhung der Gestehungskosten, so kann mobilewerbetechnik die Preise dementsprechend erhöhen. Akzeptiert der Kunde die Erhöhung nicht, so kann mobilewerbetechnik vom Vertrag ohne Schadenersatzfolge zurücktreten.

11. Gut zum Druck
Mit dem Gut zum Druck gibt der Kunde ausdrücklich sein Einverständnis und den Auftrag zum Druck seines Auftrages und erklärt damit insbesondere, dass er mit der Ausführung/ Layout und Farbgebung einverstanden ist und die unter Artikel 8 aufgeführten möglichen und im üblichen Rahmen liegenden Variationen akzeptiert.
Die Präsentation der Vorlage erfolgt üblicherweise via Email. Probedrucke und Muster werden nur nach besonderer Absprache von mobilewerbetechnik gefertigt und an den Kunden ausgeliefert. Sie werden dem Kunden gesondert verrechnet. Sie dürfen ohne schriftliche Zustimmung von mobilewerbetechnik weder verändert noch Dritten zugänglich gemacht werden und bleiben Eigentum von mobilewerbetechnik.

12. Lieferfristen
Ist eine Lieferfrist abgemacht, beginnt sie erst zu laufen, wenn der Kunde sein Gut zum Druck schriftlich erklärt hat. Liefert der Kunde die Vorlage, so beginnt sie erst ab Erhalt der Vorlage zu laufen. Für Verspätungen, die auf Verschulden Dritter zurückzuführen sind, haftet mobilewerbetechnik nicht.

13. Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von mobilewerbetechnik. Der Kunde darf also diese Ware weder an Dritte verpfänden oder zur Sicherung einer Forderung übereignen. Wird die Ware im Rahmen des ordentlichen Geschäftsverkehrs an Dritte veräussert, so zediert der Kunde hiermit im Voraus die Kaufpreisforderung an Schleiss zur Sicherung seiner Ansprüche. mobilewerbetechnik nimmt diese Zession hiermit auch an.

14. Umtausch oder Rückgabe
Der Umtausch einer ordnungsgemäss nach Bestellung des Kunden gelieferte Ware ist ausgeschlossen.

15. Gerichtsstand und anwendbares Recht
Ausschliesslicher Gerichtstand und Erfüllungsort für alle aus dem Vertragsverhältnis entstehende Ansprüche und Gerichtsstreitigkeiten ist Niederhelfenschwil.
Es ist nur Schweizer Recht anwendbar.

16. Salvatorische Klausel
Im Falle einer Teilnichtigkeit behält der übrige Teil dieser AGB ihre Gültigkeit und der ungültige Teil wird durch die entsprechende gesetzliche Bestimmung ergänzt.
N, 01. September 2014